BJ_Lover schrieb:
Hallo LL,
ich würde an deiner Stelle den Wetteinsatz nicht zu hoch ansetzen - glaubst du wirklich, dass sich die Rechtslage in den nächsten vier Stunden noch ändert...?LuckyLuke schrieb:
Ich wette mit dir das die nicht öffnen und ein neues Gesetz verabschieden werden ...
LuckyLuke schrieb:
Wenn die tatsächlich öffnen können die im Juli das ganze Land wieder dichtmachen ...
Denn ein neues Gesetz ist in Österreich gar nicht nötig um Prostitution noch eine Wiele zu verhindern .
Denn für die legale Ausübung der Prostitution ist in Österreich eine regelmässige Kontrolluntersuchung beim Gesundheitsamt die auf einer Kontrollkarte vermerkt wird nötig.
Die Gesundheitsämter sind aber seit Anfang März für den Publikumsverkehr geschlossen so das es in Österreich derzeit keine Prostituierte mit
vollständiger Kontrollkarte gibt.
Quelle sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=163139#p163139
Folgender Passus der Verordnung zeigt das man auch nicht wirklich vor hat Prostitution zu erlauben:
sexworker.at schrieb:
BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2020 Ausgegeben am 30. April 2020 Teil II
197. Verordnung: COVID-19-Lockerungsverordnung – COVID-19-LV
Kundenbereiche
§ 2. (1) Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
2. Kunden haben eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
§ 9. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
1. Museen und Ausstellungen,
2. Bibliotheken und Archiven,
3. Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
4. Seil- und Zahnradbahnen.
(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
1. Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
2. Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes – BHygG, BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Abs. 1 nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
3. Tanzschulen,
4. Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
5. Tierparks und Zoos,
6. Schaubergwerke,
7. Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
sexworker.at/phpBB2/viewtopic.php?p=163144#p163144
------------------------------------------------------------
"Leide mit einem Lächeln"
"Leide mit einem Lächeln"